Vereinfachte Beispiele: Die genannten Personen und Abläufe sind illustrativ. Welcher Staat besteuern darf, richtet sich immer nach dem konkreten Abkommen, der Einkunftsart und dem Einzelfall.
Stefan zieht nach Portugal und geht davon aus, dass mit seiner Abmeldung in Deutschland steuerlich alles erledigt ist. Später fordert das deutsche Finanzamt Unterlagen zu seinem Wohnsitz, seinen Arbeitstagen und seinen Einkünften an. Erst jetzt merkt er: Ein Doppelbesteuerungsabkommen löst keine unklare Ansässigkeit und ersetzt weder eine korrekte Steuererklärung noch belastbare Nachweise.
Was ein Doppelbesteuerungsabkommen wirklich ist
Ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten. Es verteilt Besteuerungsrechte und regelt, wie eine doppelte Belastung vermieden wird. Es schafft aber nicht automatisch Steuerfreiheit.
Deutschland hat mit zahlreichen Staaten eigene Abkommen geschlossen. Deshalb zählt immer der aktuelle Wortlaut des Abkommens, das für die beiden beteiligten Staaten gilt. Regeln aus einem DBA lassen sich nicht ungeprüft auf ein anderes Land übertragen.
Muss man ein DBA „aktivieren“?
Nein. Es gibt keinen universellen Antrag, mit dem ein DBA erst eingeschaltet wird. Anwendbare Abkommensregeln gehen nach § 2 Abgabenordnung den nationalen Steuergesetzen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.
Trotzdem können Nachweise und Anträge nötig sein. Bei Quellensteuern, beim Lohnsteuerabzug oder in einem Freistellungs- und Erstattungsverfahren kann zum Beispiel eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangt werden. Auch die Einkünfte müssen in den betroffenen Steuererklärungen richtig angegeben werden. Das Verfahren hängt von der Einkunftsart und vom jeweiligen Staat ab.
Drei Ebenen, die du getrennt prüfen musst
Nehmen wir Marina, eine Softwareentwicklerin, die nach Spanien zieht und für ein US-Unternehmen arbeitet.
- Nationale Steuerpflicht: Deutschland prüft einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Ein deutscher Personalausweis allein begründet keine unbeschränkte Steuerpflicht. Eine weiterhin verfügbare Wohnung oder enge persönliche Verhältnisse können dagegen relevant sein. Spanien prüft seine eigenen Ansässigkeitsregeln.
- Quelle der Einkünfte: Bei Arbeitslohn ist regelmäßig entscheidend, wo Marina ihre Arbeit physisch ausübt. Allein der Sitz des zahlenden US-Unternehmens macht den Lohn nicht zu US-Arbeitseinkommen.
- Abkommen und Verfahren: Sind zwei Staaten nach ihren nationalen Regeln beteiligt, bestimmt das passende DBA die Verteilung der Besteuerungsrechte. Für ein US-Verfahren können zusätzlich US-Regeln und Formulare gelten.
Diese Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Erst wenn Ansässigkeit, Einkunftsquelle und Einkunftsart geklärt sind, lässt sich das richtige Abkommen anwenden.
Freistellung und Anrechnung
DBAs vermeiden Doppelbesteuerung meist durch Freistellung oder Anrechnung. Welche Methode gilt, kann innerhalb desselben Abkommens je nach Einkunftsart unterschiedlich sein.
Bei der Freistellungsmethode nimmt der Ansässigkeitsstaat bestimmte ausländische Einkünfte von der eigenen Besteuerung aus. Ein Progressionsvorbehalt kann dennoch dazu führen, dass diese Einkünfte den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Bei der Anrechnungsmethode besteuert der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte, rechnet aber die im anderen Staat gezahlte Steuer innerhalb der gesetzlichen und abkommensrechtlichen Grenzen an. Die Anrechnung entspricht deshalb nicht automatisch jeder im Ausland gezahlten Steuer in voller Höhe.
Der Tie-Breaker bei doppelter Ansässigkeit
Thomas hat in München und auf Mallorca jeweils eine dauerhaft nutzbare Wohnung. Beide Staaten können ihn nach nationalem Recht als ansässig behandeln. Für solche Fälle enthält das DBA Deutschland–Spanien eine abgestufte Zuordnungsregel.
Typischerweise werden nacheinander geprüft:
- die ständige Wohnstätte,
- der Mittelpunkt der Lebensinteressen,
- der gewöhnliche Aufenthalt,
- die Staatsangehörigkeit,
- nötigenfalls eine Verständigung der zuständigen Behörden.
Kein einzelnes Indiz entscheidet automatisch. Tage, Wohnmöglichkeiten, Familie, wirtschaftliche Beziehungen und die tatsächliche Lebensführung müssen zusammen betrachtet und dokumentiert werden.
Die 183-Tage-Regel ist keine Alleinregel
Für Arbeitslohn gilt häufig: Der Tätigkeitsstaat darf besteuern, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird. Eine verbreitete Ausnahme greift nur, wenn alle Voraussetzungen des konkreten DBA erfüllt sind. Üblicherweise sind das:
- der Aufenthalt überschreitet den maßgeblichen 183-Tage-Zeitraum nicht,
- der Arbeitgeber oder wirtschaftliche Arbeitgeber ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig,
- die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen.
Schon eine nicht erfüllte Voraussetzung kann das Ergebnis ändern. Außerdem unterscheiden sich Bezugszeitraum und Formulierung zwischen Abkommen.
Weitere Einkunftsarten
Unternehmensgewinne werden nach vielen DBAs grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert, solange im anderen Staat keine abkommensrechtliche Betriebsstätte besteht. Ob Homeoffice, Büro, Lager oder Vertreter eine Betriebsstätte begründen, ist eine Einzelfallfrage.
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren können zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat aufgeteilt werden. Höhe, Entlastungsverfahren und Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Abkommen. Pauschale Prozentsätze sind deshalb keine verlässliche Entscheidungsgrundlage.
Wichtig für die VAE: derzeit kein deutsches DBA
Das frühere Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Im Jahr 2026 gibt es daher kein geltendes deutsch-emiratisches Doppelbesteuerungsabkommen für Ertragsteuern.
Eine emiratische Ansässigkeitsbescheinigung kann für lokale oder andere internationale Verfahren wichtig sein. Sie aktiviert aber kein nicht bestehendes DBA mit Deutschland. Deutsche Wohnsitz-, Geschäftsleitungs-, Quellen- und Außensteuerregeln müssen ohne ein solches Abkommen unmittelbar geprüft werden.
In den VAE gibt es weiterhin keine allgemeine Einkommensteuer für natürliche Personen. Für Unternehmen gilt dagegen ein eigenes Körperschaftsteuersystem. Der reguläre Satz beträgt grundsätzlich null Prozent bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 375.000 AED und neun Prozent für den darüberliegenden Teil. Für eine Qualifying Free Zone Person gelten gesonderte Regeln: null Prozent können für qualifizierende Einkünfte gelten, während nicht qualifizierende Einkünfte grundsätzlich mit neun Prozent besteuert werden.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Auch die häufig genannte „Zehn-Jahres-Regel“ greift nicht pauschal bei jedem Wegzug in ein Niedrigsteuerland. § 2 Außensteuergesetz verlangt mehrere Voraussetzungen. Relevant sind insbesondere:
- die deutsche Staatsangehörigkeit,
- mindestens fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Wegzug,
- eine Ansässigkeit in einem niedrig besteuernden Gebiet oder eine vergleichbare Vorzugsbesteuerung,
- wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Regel im Wegzugsjahr und in den folgenden zehn Jahren wirken. Umfang, Freigrenzen und Abkommensbezug müssen individuell geprüft werden.
So bereitest du eine DBA-Prüfung sauber vor
- Kläre Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach den nationalen Regeln beider Staaten.
- Erfasse Arbeitstage und Tätigkeitsorte lückenlos.
- Ordne jede Einkunftsart und ihre Quelle separat ein.
- Prüfe, ob für das betreffende Jahr überhaupt ein DBA gilt.
- Lies die Artikel zu Ansässigkeit, Einkunftsart und Vermeidung der Doppelbesteuerung gemeinsam.
- Besorge erforderliche Ansässigkeits- und Tätigkeitsnachweise.
- Prüfe Quellensteuer-, Freistellungs- oder Erstattungsverfahren fristgerecht.
- Lass bei mehreren Staaten die Erklärungen aufeinander abstimmen.
Fazit
Ein DBA ist ein Schutzmechanismus, kein Automatismus und kein Steuersparversprechen. Es hilft, wenn Ansässigkeit, Einkunftsquelle und Verfahren sauber geklärt sind. Wer vor dem Umzug die beteiligten Staaten, Einkunftsarten und Nachweise strukturiert, vermeidet teure Korrekturen und schafft eine belastbare Grundlage für die Beratung.
Primärquellen
- § 2 Abgabenordnung: Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
- BMF Lohnsteuer-Handbuch 2026: Freistellung nach DBA
- BMF: 183-Tage-Klausel bei Arbeitseinkünften
- IRS: Quelle von Arbeitseinkommen bei ausländischen Personen
- BMF: DBA Deutschland–VAE, außer Kraft seit 31. Dezember 2021
- § 2 Außensteuergesetz
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Stand: August 2026.